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   LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08   

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LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08 (https://dejure.org/2009,34982)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 6 Sa 47/08 (https://dejure.org/2009,34982)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2009 - 6 Sa 47/08 (https://dejure.org/2009,34982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Druckkündigung durch Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG vom 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG vom 10.7.2008 - 2 AZR 1111/06, NZA 2009, 312).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch oder nicht mehr zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG vom 10.7.2008, a. a. O.; BAG vom 7.3.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969).

    Wegen dieses Beurteilungszeitpunktes ist es denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben (BAG vom 10.7.2008, a. a. O.).

    Als Auflösungsgründe geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG vom 10.7.2008, a. a. O.).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG vom 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG vom 10.7.2008 - 2 AZR 1111/06, NZA 2009, 312).

    Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (BAG vom 14.5.1987 - 2 AZR 294/86 - AP Nr. 18 zu § 9 KSchG 1969; BAG vom 12.1.2006, a. a. O.).

    und der Demonstration von Personen auf dem Betriebsgelände ist zunächst darauf zu verweisen, dass keine Vermutung oder gar Lebenserfahrung dafür spricht, dass ein Arbeitnehmer, dessen Name im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung erwähnt wird bzw. mit dem Solidarität bekundet wird, diese Veröffentlichungen bzw. Kundgebungen veranlasst oder auch nur gebilligt hat (BAG vom 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969).

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Als Auflösungstatsachen können auch solche Umstände geeignet sein, die die Kündigung selbst nicht rechtfertigen (KR-Spilger, a. a. O., § 9 KSchG Rdn. 58; BAG vom 24.5.2005 - 8 AZR 246/04 - BAGE 114, 462; BAG vom 2.6.2005 - 2 AZR 234/04 - AP Nr. 51 zu § 9 KSchG 1969).

    Wenn der Arbeitgeber sich zur Begründung seines Auflösungsantrags aber auf solche Gründe beruft, mit denen er zuvor erfolglos die ausgesprochene Kündigung begründet hat, muss er zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, dass der Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung nicht rechtfertigt, gleichwohl so beschaffen ist, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (BAG vom 24.5.2005, a. a. O.; BAG vom 2.6.2005, a. a. O.).

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Als Auflösungstatsachen können auch solche Umstände geeignet sein, die die Kündigung selbst nicht rechtfertigen (KR-Spilger, a. a. O., § 9 KSchG Rdn. 58; BAG vom 24.5.2005 - 8 AZR 246/04 - BAGE 114, 462; BAG vom 2.6.2005 - 2 AZR 234/04 - AP Nr. 51 zu § 9 KSchG 1969).

    Wenn der Arbeitgeber sich zur Begründung seines Auflösungsantrags aber auf solche Gründe beruft, mit denen er zuvor erfolglos die ausgesprochene Kündigung begründet hat, muss er zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, dass der Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung nicht rechtfertigt, gleichwohl so beschaffen ist, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (BAG vom 24.5.2005, a. a. O.; BAG vom 2.6.2005, a. a. O.).

  • LAG München, 31.07.2007 - 6 Sa 66/07

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht unter 6 Sa 66/07 mit Urteil vom 3. April 2009 zurückgewiesen.

    Anders als im Rechtsstreit 6 Sa 66/07 folgt die Unwirksamkeit der Kündigung nicht bereits aus einer rechtskräftigen Feststellung im Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 9. April 2008.

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Von einer Druckkündigung spricht man, wenn von der Belegschaft, einer Gewerkschaft, dem Betriebsrat oder Geschäftspartnern des Arbeitgebers unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber (Androhung der Kündigung durch Mitarbeiter oder des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen durch Kunden) vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt wird (KR-Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rdn. 204; BAG vom 31.1.1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung).
  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 271/99

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Auch diese Feststellung wird vom Umfang der Rechtskraft des Kündigungsschutzurteils erfasst (BAG vom 26.6.2008 - 6 AZN 648/07 - NZA 2008, 1145; vom 16.6.2005 - 6 AZR 451/04 - EzA KSchG § 17 Nr. 15 zu II 3 der Gründe; vom 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4; vom 20.9.2000 - 5 AZR 271/99 - BAGE 95, 324).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch oder nicht mehr zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG vom 10.7.2008, a. a. O.; BAG vom 7.3.2002 - 2 AZR 158/01 - AP Nr. 42 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Auch diese Feststellung wird vom Umfang der Rechtskraft des Kündigungsschutzurteils erfasst (BAG vom 26.6.2008 - 6 AZN 648/07 - NZA 2008, 1145; vom 16.6.2005 - 6 AZR 451/04 - EzA KSchG § 17 Nr. 15 zu II 3 der Gründe; vom 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4; vom 20.9.2000 - 5 AZR 271/99 - BAGE 95, 324).
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamburg, 03.04.2009 - 6 Sa 47/08
    Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (BAG vom 23.6.2005 - 2 AZR 256/04 - AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969).
  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90

    Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZN 648/07

    Kündigungsschutzklage - Reichweite der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 294/86

    Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses - Meinungsfreihiet am Arbeitsplatz -

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 451/04

    Nichtanzeige der Massenentlassung

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 278/98

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung - Nachträgliche Änderung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2017 - 3 Sa 153/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterbliebenes betriebliches

    Zu beachten ist des Weiteren das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z. B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen: LAG Hmb. 3.4. 2009 - 6 Sa 47/08. AuR 2009.319).
  • ArbG Magdeburg, 25.01.2012 - 3 Ca 1917/11

    Druckkündigung - Weigerung der Belegschaft zur Zusammenarbeit aufgrund der

    Die angedrohten bzw. drohenden Nachteile, für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Druck nicht nachgibt, müssen von erheblichem Gewicht sein, etwa schwere wirtschaftliche Schäden ernsthaft drohen (BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90, NZA 1991, 468; LAG Hamburg 03.04.2009 - 6 Sa 47/08 zitiert über Juris; LAG Rheinland-Pfalz 18.02.2008 - 5 Sa 381/07, zitiert über Juris).

    Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers erfolglos bleiben, also etwa die Belegschaft weiterhin ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer ablehnt, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90 a.a.O.; LAG Hamm 20.01.2011 - 15 Sa 20/10 zitiert über Juris; LAG Hamburg 03.04.2009 - 6 Sa 47/08 zitiert über Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2019 - 3 Sa 32/19

    Ordentliche personenbedingte Kündigung - krankheitsbedingte Kündigung - Ärztin -

    Zu beachten ist des Weiteren das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z. B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen: LAG Hamburg. 03.04.2009 - 6 Sa 47/08. AuR 2009.319), d. h. wenn die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG 10.06.2010 EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 25).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 3 Sa 127/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - ordnungsgemäße

    Zu beachten ist des Weiteren das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z. B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen: LAG Hamburg 3.4. 2009 - 6 Sa 47/08. AuR 2009.319).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2021 - 3 Sa 363/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankung - dauerhafte

    Zu beachten ist des Weiteren das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z. B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen: LAG Hamburg 3.4. 2009 - 6 Sa 47/08. AuR 2009.319).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - 3 Sa 196/22

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Zu beachten ist des Weiteren das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z. B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen: LAG Hamburg 3.4. 2009 - 6 Sa 47/08. AuR 2009.319).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.04.2015 - 3 Sa 368/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose

    Zu beachten ist schließlich auch das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z.B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen; LAG Hmb. 03.04.2009 - 6 Sa 47/08, AUR 2009, 319), d. h. wenn die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG 10.06.2010 EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 25).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2014 - 3 Sa 372/13

    Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit -

    Zu beachten ist schließlich auch das das gesamte Kündigungsrecht beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip: Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann (z.B. durch Qualifikation des Arbeitnehmers zur Bedienung neu angeschaffter Maschinen; LAG Hmb. 03.04.2009 - 6 Sa 47/08, AUR 2009, 319), d. h. wenn die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG 10.06.2010 EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 25).
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